Allgemeine Beschreibung
Die Zarges Plattformtreppe mit einem Neigungswinkel von 45° bietet eine mobile Zugangs- oder Arbeitsplattform, die sich ideal für länger andauernde Arbeiten eignet. Sie ermöglicht einen bequemen Aufstieg und ist mit einer großflächigen Plattform und einem Geländer ausgestattet, um sicheres und ergonomisches Arbeiten in der Höhe zu gewährleisten.
Die Plattformtreppe ist extrem schnell einsatzbereit dank der neuen ZARGES Bremssysteme und bietet individuelle Anpassungsmöglichkeiten, um den spezifischen Anforderungen gerecht zu werden.
Technische daten
- Neigung: 45°
- Senkrechte Höhen (mm) bei 45°-Neigung: 400 bis 4510
- Stufenbelag: Aluminium gerieft (R10), Stahl-Gitterrost (R12), Stahl-Lochblech (R13)
- Stufenbreite: 600 mm, 800 mm, 1000 mm
- Zulässige Gesamtbelastung: 300 kg
- Plattformlänge: 200 bis 3000 mm
- Maximale Stufenbelastung: 150 kg
Kompatibilität und Zubehör
- Wahlweise Stufenbreiten: 600 mm, 800 mm, 1000 mm
- Fahrwerk optional in elektrisch ableitfähiger Ausführung
- Individuell angepasste Plattformlängen
- Optionale Geländerkonfiguration mit Schwenktüre oder Fallschranke
- Optionale gelbe Stufen in Signalgelb (RAL 1003) pulverbeschichtet
Installation
Die Montage der Plattformtreppe erfolgt schnell und einfach durch das ZARGES Verbindungssystem, das einen hohen Vormontagegrad aufweist. Handläufe und Geländer können ohne Werkzeug abgenommen werden, was maximale Flexibilität bietet.
Anwendung
Die Zarges Plattformtreppe eignet sich hervorragend für den Einsatz in verschiedenen Arbeitsumgebungen, insbesondere dort, wo häufige Arbeitsplatzwechsel und der Einsatz von Werkzeugen erforderlich sind. Sie bietet eine sichere und stabile Plattform für Arbeiten in der Höhe.
Weitere Informationen
Hinweis: Entspricht DIN EN ISO 14 122. Es wird empfohlen, das Produkt gemäß dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit beidseitigem Handlauf und bei Treppen mit Plattformen oder Wartungsbühnen mit einer umlaufenden Abstutzsicherung (z.B. Geländer) auszustatten. Werden Handläufe oder Geländer nicht gewünscht, muss der Betreiber für ausreichende vorschriftsmäßige Absicherung sorgen.



















